Coronakrise

Coronakrise – Wirtschaftliche Sofortmaßnahmen

Die Bundesregierung unterstützt Unternehmen und Selbständige, die von den Auswirkungen des Covid-19 Virus betroffen sind, mit einem umfangreichen Notfallpaket. So stehen den betroffenen Firmen und Personen zinsgünstige Überbrückungs-Kredite der KfW, Zuschüsse für Investitionen sowie auch staatliche Garantien und Bürgschaften zur Verfügung.

Was müssen betroffene Unternehmen tun?
Im ersten Schritt Ihr Geschäftskonzept überprüfen, im zweiten Schritt Ihren Liquiditätsbedarf sorgfältig und plausibel ermitteln, dann die Mittel beantragen.
Je besser Sie vorbereitet sind, umso schneller kann Ihr Antrag geprüft werden. Schließlich werden gerade jetzt tausende Unternehmen und Unternehmer Hilfe beantragen.

Wenn Sie als Unternehmen oder Selbständiger Liquiditätsprobleme befürchten, einen Überbrückungskredit benötigen oder sich über die Fördermöglichkeiten in der Corona-Krise informieren möchten, dann können Sie den in Jülich ansässigen Fördermittelberater Herr Schröder kontaktieren. Seine Kontaktdaten lauten:

Achim Schroeder
Zentrum für Mittelstandsberatung – Achim Schroeder

02461 99 79 240
a.schroeder@zfmb.de
www.zuschuesse.de

Unterstützung durch die Landesregierung NRW

Antrag unter https://soforthilfe-corona.nrw.de/lip/action/invoke.do?id=NRW_SOFORTHILFE

Hilfe bei Liquiditätsengpässen – Bürgschaften und Kredite

Bürgschaften für Kredite: für den Fall, dass Kredite nicht bewilligt werden, weil der Unternehmer keine Bürgschaft stellen kann.

Kredite zur Überbrückung von Liquiditätsengpässen können durch die Bürgschaftsbank NRW (bis 2,5 Mio. Euro) und das Landesbürgschaftsprogramm (ab 2,5 Mio. Euro, auch für Großunternehmen) besichert werden.

Expressbürgschaft

Bürgschaftsbank Nordrhein-Westfalen GmbH ermöglicht eine 72-Stunden-Expressbürgschaft!
Hot/Infoline: 02131 – 5107200 (Montag bis Donnerstag: 8:00–17:00 Uhr; Freitag: 8:00–15:30 Uhr) Weitere Informationen

Eine kostenlose Anfrage für ein Finanzierungsvorhaben kann zudem über das Finanzierungsportal der Bürgschaftsbanken gestellt werden.

Landesbürgschaftsprogramm: Weitere Informationen

Grundsätzlich erfolgt die Vergabe ÜBER DIE HAUSBANK, egal, ob es Kredite der KfW oder der NRW.Bank sind.

weitere Informationen auch beim Kreis Düren unter: https://www.kreis-dueren.de/kreishaus/amt/61/wifoe/NRW-Soforthilfe-2020.php

Existierende Kreditangebote, die im Zuge der Krise angepasst wurden:

ERP-Gründerkredit  – Für Unternehmen, die noch keine 5 Jahre bestehen

  • Höchstbetrag: 25 Mio. Euro.
  • Über Banken und Sparkassen bei der KfW zu beantragen.
  • Informationen dazu gibt es auf der Webseite der KfW und bei allen Banken und Sparkassen.
  • Die Hotline der KfW für gewerbliche Kredite lautet: 0800 – 5399001.
  • Weitere Informationen

KfW-Unternehmerkredite – für Unternehmen mindestens 5 Jahre am Markt

  • Zielgruppe: Gewerbliche mittelständische Unternehmen und Freiberufler, die mindestens seit fünf Jahren am Markt sind und deren maximaler Gruppenumsatz 500 Mio. Euro nicht übersteigt.
  • Höchstbetrag: 25 Millionen Euro beziehungsweise 5 Millionen Euro bei Haftungsfreistellung.
  • Ggf. Bürgschaften durch Bürgschaftsbank s.u.
  • Weitere Informationen
Wenn diese Kredite nicht bewilligt werden, kann ein Weg über Beteiligungen gehen:

Mikromezzaninfonds – für kleine Unternehmen und Existenzgründer

  • Beantragung von Beteiligungskapital von bis zu 75.000 Euro direkt bei der Kapitalbeteiligungsgesellschaft (KBG) in Neuss
  • Sicherheiten sind hierfür vom Unternehmen nicht zu stellen.
  • Weitere Informationen

Spezielle Programme in Nordrhein-Westfalen durch die  landeseigene Förderbank NRW.BANK
(NRW.BANK-Service-Center: 0211 – 917414800), Beantragung erfolgt auch über die Hausbank.

Unterstützung für freischaffende Künstler

Die Lan­des­re­gie­rung un­ter­stützt frei­schaf­fen­de Künst­ler durch ei­ne So­fort­hil­fe in Hö­he von bis zu 2000 Eu­ro. Da­mit kön­nen sie die Zeit über­brü­cken, bis die Ret­tungs­schir­me von Land und Bund star­ten. In­fo zur So­fort­hil­fe für Künst­ler

Steuererleichterungen aufgrund der Auswirkungen des Coronavirus

Die Finanzverwaltung kommt von der Krise betroffenen Unternehmen auf Antrag mit zinslosen Steuerstundungen (Einkommen-, Körperschaft- und Umsatzsteuer) und der Herabsetzung von Vorauszahlungen (Einkommen-, Körperschaft- und Gewerbesteuer). Für die entsprechenden Anträge steht ab sofort ein stark vereinfachtes Antragsformular zur Verfügung. Dies ist abrufbar unter www.finanzverwaltung.nrw.de/de/steuererleichterungen-aufgrund-der-auswirkungen-des-coronavirus

  • Von Vollstreckungsmaßnahmen wird bis auf Weiteres abgesehen. Säumniszuschläge werden erlassen.
  • Steuerstundungen
  • Sondervorauszahlungen für Dauerfristverlängerungen bei der Umsatzsteuer für krisenbetroffene Unternehmen werden auf Antrag auf Null herabgesetzt. Damit werden den Unternehmen Mittel im Umfang von mehr als 4 Milliarden Euro sofort zur Verfügung gestellt.

Hinweise für Freiberufler und Einzelunternehmer

Wenn Ihr Einkommen und Vermögen nicht mehr zur Bedarfsdeckung ausreichen, ist die Agentur für Arbeit Ihr Ansprechpartner, die Sie zum Bezug von Arbeitslosengeld berät.

Kurzarbeit

Ziel ist es, die Beschäftigten in Unternehmen zu halten, den Verdienstausfall zu kompensieren und die Unternehmen zu entlasten

Generelle Informationen/ Quelle Bundesagentur für Arbeit

Merkblatt der Bundesagentur für Arbeit

Wenn Unternehmen aufgrund des Corona-Virus Kurzarbeit anordnen und es dadurch zu Entgeltausfällen kommt, können betroffene Beschäftigte Kurzarbeitergeld erhalten. Diese Leistung muss vom Arbeitgeber beantragt werden.

Voraussetzung für den Bezug von Kurzarbeitergeld ist, dass die üblichen Arbeitszeiten vorübergehend wesentlich verringert sind. Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn aufgrund des Corona-Virus Lieferungen ausbleiben und dadurch die Arbeitszeit verringert werden muss oder staatliche Schutzmaßnahmen dafür sorgen, dass der Betrieb vorrübergehend geschlossen wird.

Am 13. März 2020 haben Bundestag und Bundesrat angesichts der Corona-Krise eine umfangreiche Anpassung des Kurzarbeitergeldes beschlossen, die rückwirkend ab dem 1. März gelten soll; darunter beispielsweise die Absenkung des Anteils der Beschäftigten eines Betriebs, die von Entgeltausfall mindestens betroffen sein müssen, auf 10 Prozent (und noch weitere Anpassungen).

Kurzarbeit kann online angezeigt und auch beantragt werden. Dafür ist aber eine Registrierung erforderlich: anmeldung.arbeitsagentur.de

Servicenummer für Arbeitgeber: 0800 – 4555520

Der Deutsche Hotel- und Gaststättenverband hat für ihre betroffenen Betriebe Informationen und typische Fragen von Hoteliers und Gastronomen zur Kurzarbeit zusammengestellt. Weitere Informationen

Entschädigung für Personalkosten bei von Quarantäne betroffenen Beschäftigten

Sollte wegen des Corona-Virus ein Tätigkeitsverbot (z.B. Quarantäne) ausgesprochen werden, kann eine Entschädigung beantragt werden.

Zuständig in Nordrhein-Westfalen ist der Landschaftsverband Rheinland (für den Regierungsbezirk Köln). LVR-Servicenummer: 0221 – 8095444

Auf der Seite des Landschaftsverbandes Rheinland finden Sie umfangreiche Informationen zu Tätigkeitsverbot und Entschädigung.

Weitere Informationen

Bundesmittel

Corona-Soforthilfe für Kleinstunternehmen und Solo-Selbstständige

Es gibt erheblichen Bedarf für unbürokratische Soforthilfe zugunsten von Kleinstunternehmen aus allen Wirtschaftsbereichen sowie Soloselbständigen und Angehörigen der Freien Berufe, die in der Regel keine Kredite erhalten und über keine Sicherheiten oder weitere Einnahmen verfügen. Mit dem beschlossenen Soforthilfe-Programm soll den betroffenen kleinen Betrieben und Solo-Selbstständigen sehr zügig und unbürokratisch in dieser schwierigen Zeit geholfen werden.

Bisher bekannte Eckpunkte des Soforthilfe-Programms:

  • Programmvolumen: bis zu 50 Mrd.€ bei maximaler Ausschöpfung von 3 Mio. Selbständigen und Kleinstunternehmen über 3+2 Monate. Nicht verwendete Haushaltsmittel fließen in den Haushalt zurück.
  • Finanzielle Soforthilfe (steuerbare Zuschüsse) für Kleinstunternehmen aus allen Wirtschaftsbereichen sowie Soloselbständige und Angehörige der Freien Berufe bis zu 10 Beschäftigten.
  • Bis 9.000€ Einmalzahlung für 3 Monate bei bis zu 5 Beschäftigten (Vollzeitäquivalente)
  • Bis 15.000€ Einmalzahlung für 3 Monate bei bis zu 10 Beschäftigten (Vollzeitäquivalente)
  • Sofern der Vermieter die Miete um mindestens 20 % reduziert, kann der ggf. nicht ausgeschöpfte Zuschuss auch für zwei weitere Monate eingesetzt werden.
  • Ziel: Zuschuss zur Sicherung der wirtschaftlichen Existenz der Antragsteller und zur Überbrückung von akuten Liquiditätsengpässen, u.a. durchlaufende Betriebskosten wie Mieten, Kredite für Betriebsräume, Leasingraten u.ä (auch komplementär zu den Länderprogrammen)
  • Voraussetzung: wirtschaftliche Schwierigkeiten in Folge von Corona. Unternehmen darf vor März 2020 nicht in wirtschaftlichen Schwierigkeiten gewesen sein. Schadenseintritt nach dem 11. März 2020.
  • Antragstellung: möglichst elektronisch; Existenzbedrohung bzw. Liquiditätsengpass bedingt durch Corona sind zu versichern.
  • Die Bearbeitung der Anträge, Auszahlung und ggfs. Rückforderung der Mittel soll durch Länder bzw. Kommunen erfolgen. Die Länder sollen die entsprechenden Stellen festlegen, bei denen die Anträge eingereicht werden können.
  • Bei der Steuerveranlagung für die Einkommens – oder Körperschaftsteuer im kommenden Jahr wird dieser Zuschuss gewinnwirksam berücksichtigt.